STATUTEN




I. Name, Sitz und Vermögen


1. Unter dem Namen


"STIFTUNG DR. J.E. BRANDENBERGER,

Erfinder des Cellophans
errichtet von seiner Tochter, Irma Marthe Brandenberger"


besteht mit Sitz in Zürich eine Stiftung von unbeschränkter Dauer im Sinne von Art. 80 ff. ZGB.


2. Die Stifterin, Frau Irma Marthe Brandenberger, widmet der Stiftung auf ihr Ableben hin ein Stiftungskapital gemäss Ziff. 7 des Testamentes vom 8. Dezember 1964.


II. Stiftungszweck


3. Aus dem Ertrag des Stiftungsvermögens soll wenn möglich jährlich ein ungeteilter Preis an natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht ausgerichtet werden, die unter grösstem Einsatz ihrer Person und ihrer Möglichkeiten als Lebensaufgabe sich um das Wohl der Menschheit besonders verdient gemacht haben.


Der Dr.-J.-E.-Brandenberger-Preis soll insbesondere ohne Rücksicht auf die konfessionelle und politische Einstellung Frauen und Männern verliehen werden, welche auf dem Gebiete der Natur- und Geisteswissenschaften (z.B. Techniker, Chemiker, Physiker, Historiker, Rechtsgelehrte usw., jedoch unter Ausschluss des medizinischen und religiösen Gebietes) oder welche als Vertreter der Gemeinnützigkeit und Sozialarbeit der Erhaltung der humanitären Kultur und dem Sozialfortschritt auf dem Gebiete der Sozialpolitik und der Sozialfürsorge dienen, oder welche durch wissenschaftliche Forschung, Volksbildung und grundlegende literarische Werke den Lebensstandard heben, oder welche weittragende Institutionen schaffen (z.B. Schulen, Anstalten, Heime usw.). Ausnahmsweise können auch Gruppen von Personen oder schweizerische Institutionen für solche Verdienste ausgezeichnet werden.


III. Organe


4. Die Organe der Stiftung sind:


a) Der Stiftungsrat

b) Die Preiskommission

c) Die Kontrollstelle


a) Der Stiftungsrat


5. Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Beträgt die Mitgliederzahl des Stiftungsrates weniger als drei, so hat der Stiftungsrat unverzüglich Ergänzungswahlen zu treffen.


6. Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und nimmt den Stiftungszweck nach bestem Wissen und Gewissen wahr. Der Stiftungsrat hat in einem Reglement seine Obliegenheit und Kompetenzen festzusetzen.


b) Die Preiskommission


7. Die Preiskommission setzt sich aus je einem Vertreter des Bundes Schweizerischer Frauenvereine, der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft, des Schweizerischen Roten Kreuzes, des Schweizerischen Nationalfonds, des Schweizerischen Schulrates und der Universitäten Zürich, Basel, Bern und Genf zusammen. Die Vertreter werden durch den Stiftungsrat gewählt.


8. Der Preiskommission obliegt die Prüfung und Auswahl der Preiskandidaten. Sie hat dem Stiftungsrat jährlich Antrag zu stellen, ob und wem der Dr.-J.-E.-Brandenberger-Preis auszurichten sei.


9. Der Stiftungsrat setzt in einem Reglement die Obliegenheit und Kompetenzen der Preiskommission fest.


c) Die Kontrollstelle


10. Der Stiftungsrat wählt als Kontrollstelle einen Revisor oder eine Treuhandgesellschaft. Der Revisor darf weder dem Stiftungsrat noch der Preiskommission angehören. Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig. Die Kontrollstelle hat die mit Kalenderjahr abschliessenden Bücher der Stiftung jährlich einmal zu prüfen und dem Stiftungsrat Bericht und Antrag zu stellen.


IV. Auflösung und Aufsicht


11. Die Stiftung wird vom Stiftungsrat aufgelöst, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist. Das Stiftungsvermögen ist in diesem Falle einer Institution mit ähnlichen Bestrebungen, wie sie die vorliegende Stiftung verfolgt, wenn möglich einer höheren Lehranstalt für Chemie, in der Schweiz zuzuwenden.



Oetwil/Limmat, den 9.12.1965
Änderungen gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 6.10.1992 A



© 1999 - Stiftung Dr. J.E. Brandenberger